SATZUNG
Kunstarche Wiesbaden e. V.
Präambel
Wiesbaden ist der Ausbildungs-, Lebens- und Schaffensraum für viele zeitgenössische bildende Künstlerinnen und Künstler mit oft überregionaler Bedeutung. Ihr Wirken stellt einen wichtigen Teil des kulturellen Lebens und der Identität der hessischen Landeshauptstadt dar. Angesichts des Verlustes erster Bestände und dem fortgeschrittenen Lebensalter vieler Akteure bildet die Bewahrung von künstlerischen Nachlässen und Archivbeständen aus diesem Zusammenhang eine Aufgabe mit stetig wachsender Bedeutung. Im September 2008 hat sich deshalb der Ausschuss für Schule und Kultur der Landeshauptstadt Wiesbaden dafür ausgesprochen, die Möglichkeiten zur Gründung einer Stiftung zu prüfen, deren Auftrag eben die Bewahrung von Künstlernachlässen mit regionalem Bezug sein soll. Der „Arbeitskreis Kunstarche“ verfolgt mit der Gründung dieses Vereins das Ziel, die Aufgaben der entsprechenden Stiftung bis zu deren Realisierung zu übernehmen. Die Zusammenarbeit mit Galeristen und anderen Kultureinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ausdrückliches Anliegen der Aktivitäten des Vereins.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Kunstarche Wiesbaden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Kunstarche Wiesbaden e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Wiesbaden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kunstwissenschaft durch die Archivierung, Bewahrung und Erschließung von Künstlernachlässen, Kunstobjekten und Nachlassdokumenten in Wiesbaden mit Bezug zur Landeshauptstadt Wiesbaden und der Umgebung.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Künstlernachlässe, Kunstgegenstände, Skizzen- und Tagebücher, Autographen, Akten, Fotos, Archive und andere vergleichbare Materialien aufnimmt und betreut, d. h.
- wissenschaftlich aufschlüsselt und dokumentiert,
- über eigene Ausstellungen und Publikationen der Öffentlichkeit
zugänglich macht und
- für externe Forschungen und Publikationen zur Verfügung stellt.
Dazu wird der Verein
- die ihm übereigneten Kunstobjekte und Dokumente pflegen,
- Ausstellungen und Vorträge veranstalten,
- Forschungsvorhaben initiieren und aktiv unterstützen,
- Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks aus Beiträgen, Spenden und
Zustiftungen beschaffen,
- Mitglieder und Nachlassgeber betreuen,
- und Informationsmaterialien erstellen sowie
- alle Maßnahmen durchführen bzw. fördern, die dem Vereinszweck
dienen.
- Veröffentlichungen, die aus Forschungen des Vereins bzw. aus vom Verein geförderten Forschungsprojekten hervorgehen, sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Verbreitung des durch den Verein generierten Wissens wendet sich an die breite Öffentlichkeit.
- Der Verein unterstützt die Planung einer „Stiftung Kunstarche“ in Wiesbaden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorteilt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie erkennen mit Ihrem Beitrittsgesuch die Satzung an und erklären ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere
- ein die Vereinsziele in grober Weise schädigendes Verhalten
- die schuldhafte Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren trotz schriftlicher
Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss wird durch den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. - Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Die Mitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin
- Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung und leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss erneut eingeladen werden. In diesem Fall reicht die Anwesenheit von drei Mitgliedern für die Herbeiführung der Beschlussfähigkeit.
- Über die Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, für eine Änderung des Vereinszweckes Einstimmigkeit erforderlich.
- Abstimmungen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben. Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben stimmberechtigten Mitgliedern:
a) ein Mitglied, das durch den Magistrat der Landeshauptstadt
Wiesbaden, Kulturamt, entsendet wird,
b) bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist der Widerruf der Bestellung eines
Mitglieds nur aus wichtigem Grund möglich. - Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus weniger als fünf Personen, findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenführer. Er kann ferner zwei beratende Mitglieder berufen, die jedoch im Vorstand kein Stimmrecht besitzen.
- Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Unter den Anwesenden müssen der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Der Vorstand verteilt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen.
- Der Vorstand kann für künstlerische oder wissenschaftliche Fragen einen Beirat berufen.
- Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.
- Der Beirat kann beispielsweise mit der Sichtung und Bewertung von Nachlässen beauftragt werden und in diesem Zusammenhang dem Vorstand Empfehlungen bezüglich deren Aufnahme in die Bestände der Kunstarche unterbreiten.
- Der Vorstand ist an Empfehlungen des Beirates nicht gebunden.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er erhält lediglich Ersatz etwaiger Auslagen und Aufwendungen. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen soll.
- Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Beiträge und Vereinsfinanzen
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, danach jeweils innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres fällig.
- Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung und auf Anfrage dem Vorstand Auskunft über die Finanzlage des Vereins.
- Die laufenden Kosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen gedeckt.
§ 9 Zuwendungen, Schenkungen, Zustiftungen
- Der Verein kann von öffentlichen oder privaten Stellen Zuwendungen entgegennehmen.
- Alle Zuwendungen und Erlöse sind dem Vereinszweck zuzuführen.
- Der Verein ist berechtigt, Vermögensgegenstände umzuschichten, zu veräußern und marktüblich zu verwerten.
- Der Verein ist nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer.
- Den Zahlungsverkehr übernimmt der Kassenführer oder eine vom Vorstand dazu bevollmächtigte Person; Überweisungen müssen von einem Vorstandsmitglied oder von einer vom Vorstand dazu bevollmächtigten Person unterschrieben sein.
- Für das Finanzamt muss ein Jahresabschluss in Form einer Gewinn-Verlust-Rechnung vorgelegt werden.
- Beiträge, Zuwendungen und Erträge sind zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Rücklagen können im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung gebildet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wiesbaden, den 19. November 2011